Vorvertragliche Veröffentlichungen nach SFDR gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 („SFDR”)
(Stand Februar 2023)
Art. 6 (1) SFDR
Die Art und Weise, in der Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen einbezogen werden.
Die ERIC Fund Management GmbH (der „Fonds-Manager“, , LEI: 391200YQUH0SXNKOEJ32) ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft des ERIC Opportunities I GmbH & Co. KG und des ERIC Opportunities II GmbH & Co. KG (der „Fonds“). Der Fonds-Manager berücksichtigt Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Investmententscheidungsprozesses. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten. Der Fonds-Manager berücksichtigt und beurteilt Nachhaltigkeitsrisiken seit 01.01.2021 im Rahmen der Due Diligence vor jedem Investment, soweit das Zielunternehmen bereits eine gewisse Größe/Reife (Series-A und später) aufweist. Der Fonds-Manager bleibt grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, von einer Investition abzusehen oder trotz Nachhaltigkeitsrisiken zu investieren, wobei in einem solchen Fall der Fonds-Manager auch Maßnahmen zur Reduzierung oder Mitigation etwaiger Nachhaltigkeitsrisiken ergreifen kann. Der Fonds-Manager wird im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anwenden. Das bedeutet, dass der Aufwand stets in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Art des Investments sowie des transaktionalen Kontexts und der damit zusammenhängenden Spielräume stehen soll.
Die Ergebnisse der Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Renditen der Finanzprodukte.
Der Fonds-Manager erwartet keine Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Fonds. In Anbetracht der Anlagestrategie des Fonds geht der Fonds-Manager davon aus, dass Nachhaltigkeitsrisiken in den meisten Fällen nicht relevant sind. Sofern relevant, wird der Fonds-Manager angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Risiken und ihre potenziellen Auswirkungen angemessen zu bewerten.
Art. 7 (2) SFDR
Der Fonds-Manager berücksichtigt derzeit im Sinne der Regelungen des Art. 4 SFDR keine nachteiligen Auswirkungen der Investmententscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (d.h. Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Derzeit sieht sich der Fonds-Manager nicht in allen Fällen in der Lage stets sicherzustellen, dass sämtliche Portfolio-Gesellschaften hinreichende und rechtzeitige Informationen liefern werden, um die durch die RTS konkretisierten Veröffentlichungspflichten des Art. 4 SFDR erfüllen zu können. Zudem ist die Europäische Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) noch neu und unerprobt, es gibt noch keine oder nur sehr vereinzelte praktischen Erfahrungen mit der Anwendung ihrer Vorschriften. Sofern und soweit sich eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis etabliert und ein hinreichender Informationsfluss sichergestellt ist, wird der Fonds-Manager zu gegebener Zeit erwägen, die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen.